04.06.2021 Antrag: Änderung der sog. Defizitvereinbarung mit den frei-gemeinnützigen Trägern von Kitas

Antrag:

Die Verträge der Stadt Olching mit den gemeinnützigen Trägern von Kindertagesstätten über den Betrieb einer Kindertageseinrichtung werden mit Wirkung zum 01.01.2022 geändert.

Folgende Vertragsbestimmungen sollen neu gefasst bzw. ergänzt werden; die Änderungen sind fett und unterstrichen“ markiert:

  • § 2, Abs. 4 – Betriebsträgerschaft: Die Elternbeiträge haben sich an den Sätzen der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Olching (Kindertagesstättengebührensatzung – KiTaGS) zu orientieren. Die Festlegung der Elternbeiträge und der Öffnungszeiten erfolgt im Benehmen mit der Stadt. Ein weiterer freiwilliger Zuschuss nach § 6 dieser Vereinbarung kann nur beantragt werden, wenn die Elternbeiträge nicht unter und nicht mehr als 15 % über denen der Gebührensatzung der Stadt Olching liegen.
  • § 4, Abs. 4 NEU – Gebäude- und Bauunterhalt: Träger, die eine eigene Immobilie für den Betrieb zur Verfügung stellen, erhalten jährlich einen Investitionszuschuss in Höhe von 5 % des Basiswertes (entsprechend der jeweiligen staatlichen Festsetzung) pro anerkanntem Platz in Form einer freiwilligen Zuschusspauschale.
  • § 6, Abs. 1 – Zuschuss zu Betriebsaufwand: Die Stadt erstattet dem/der Träger(in) neben ihrem gesetzlichen Förderanspruch nach Art. 18 BayKiBiG freiwillig das jährlich entstehende Betriebskostendefizit, max. jedoch jährlich 75 % des Basiswertes (entsprechend der jeweiligen staatlichen Festsetzung) pro anerkanntem Platz in Form einer freiwilligen Zuschusspauschale (Personal- und Betriebskostenzuschuss), wobei Krippenplätze doppelt und Integrationsplätze dreifach bezuschusst werden. Eine evtl. durch diesen Zuschuss entstandene Überzahlung ist zurück zu zahlen.
  • § 6, Abs. 5 – Zuschuss zu Betriebsaufwand: Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage für Aufwendungen nach § 4, Abs. 3 ist möglich bis zu einer Höhe von max. 5% des Zuschusses nach Abs. 1 Dabei ist der Stadt der vorgesehene Verwendungszweck in geeigneter Form bekannt zu geben und nachzuweisen.

Begründung:

Durch diese Änderungen bekommen die Kitas zum einen durch die Erhöhung des zusätzlichen freiwilligen Zuschusses die Möglichkeit, höhere Personalkosten und Anschaffungen zu finanzieren und darüber hinaus mehr eigenverantwortlichen Spielraum für die Höhe der Kitagebühren, z. B. für zusätzliche Leistungen oder Betreuungsangebote. Die Stadt würde nicht in einzelne tarifliche Regelungen und Leistungen der Träger eingreifen. Träger, die eine Kita mit einer eigenen Betriebsstätte unterhalten, erhalten außerdem einen (kleinen) aber aufwandsunabhängigen Zuschuss für Gebäude-Instandhaltung.

Insgesamt würde die Defizitabsicherung verbessert, die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Träger gestärkt und die zweckgebundene Mittelverwendung nachprüfbar für die Stadt als Zuschussgeberin.

Freundliche Grüße
Marina Freudenstein
Stadträtin

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