Aktuelles zur Südwestumfahrung Olching

Bereits im Dezember 2019 wurden von MdL Dr. Martin Runge ein Antrag an den Landtag sowie von der Olchinger Bürgerinitiative BIOO e.V. eine neue Petition an den Landtag eingereicht

Sowohl der Antrag als auch die Petition fordern, die Südwestumfahrung nicht zu realisieren und stellen ab auf das neue am 01. August 2019 in Kraft getretene Gesetzespaket zum Arten- und Naturschutz in Bayern.

  • Antrag der Abgeordneten Dr. Martin Runge … und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.11.2019

Keine Realisierung des Projektes Südwestumfahrung Olching

Der Landtag wolle beschließen:
die Staatsregierung wird aufgefordert,
a) vom Projekt Südwestumfahrung Olching aus Gründen des Natur-, des Landschafts- und des Artenschutzes, aber auch des Schutzes der Anwohner Abstand zu nehmen und die Realisie-rung dieses Straßenbauprojektes nicht weiter zu verfolgen,
b) zu veranlassen, dass das staatliche Bauamt Freising und alle weiteren staatlichen Stellen un-verzüglich Arbeiten vor Ort in Vorbereitung der Realisierung der Südwestumfahrung Olching – aktuell finden z.B. Markierungsarbeiten für spätere Rodungen statt – einstellen.

Begründung
Das Straßenbauprojekt Südwestumfahrung Olching (SWU), im aktuellen Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern in der Kategorie 1 UEB (1. Dringlichkeit Überhang) enthalten1, ist aus mehrerlei Gründen heftig umstritten. Das Anliegen der Anwohner der Fürstenfeldbrucker und der Roggensteiner Straße in Olching nach weniger Autoverkehr vor ihrer Haustür ist verständlich und berechtigt. Hier allerdings die SWU als zielführende Lösung zu propagieren, ist nichts anderes, als den Teufel mit dem Beelzebub austreiben zu wollen. Denn Bau und Inbetriebnahme der SWU würden zum einen massive Umweltzerstörungen verursachen und hätten zum anderen deutlich mehr Verkehrsbelastung als -entlastung zur Folge, und dieses auch für und in Olching!

Mehr Verkehr durch die Südwestumfahrung
Statt der erhofften Verkehrsentlastung würde die SWU deutlich mehr Verkehr bringen. Dieses würde zum einen die Nachbargemeinden Olchings treffen, allen voran Eichenau, aber auch Puch-heim und Gröbenzell, letzteres wiederum in völlig unerträglichem Maße, sollte dann auch noch die von der Stadt Olching und der staatlichen Straßenbauverwaltung befürwortete Abzweigung der Umfahrung in die eh schon massiv überlastete St 2345 zwischen Gröbenzell und Olching realisiert werden. Zum anderen würde die SWU auch mehr Autoverkehr in und für Olching selber bringen.

Nach der Verkehrsuntersuchung („Kurzak-Gutachten“), die der Bewertung der SWU und der Plan-feststellung zugrunde liegt, würde der Straßenzug in Olching, über den die St 2069 bisher führt, im Prognosejahr 2025 werktäglich zwischen 770 Kfz (Roggensteiner Straße Südteil) und 5.200 Kfz (Fürstenfeldbrucker Straße) bei Realisierung der Umfahrung entlastet, was interessanterweise vom Staatlichen Bauamt als „nicht sehr große Entlastung“ bezeichnet wird (Planfeststellungsbe-schluss, S. 34). Gleichzeitig würden jedoch 9.870 Autos je Werktag die SWU befahren. Auf der St 2345 südlich des Abzweigs Römerstraße wären beispielsweise bei Realisierung der SWU knapp 4.000 Autos mehr unterwegs als ohne SWU. In Summe würde die Realisierung und Inbetriebnah-me der Umfahrung eine Mehrbelastung für Olching durch zusätzliche Kfz-Bewegungen in jährlich siebenstelliger Zahl bedeuten. Aber exakt das ist ja auch Zweck und Ziel der SWU, geht es bei diesem Projekt doch um „die Erhöhung der Leistungsfähigkeit für den überregionalen Verkehr“.

Massive Eingriffe in Natur und Umwelt, Unvereinbarkeit mit dem neuen Arten- und Natur-schutzrecht
Gleichzeitig hätte der Bau der SWU massive Umweltbeeinträchtigungen zur Folge: die Gefährdung streng geschützter Arten, das Durchschneiden eines Erholungsraumes und regionalen Grünzugs, Flächenverbrauch und Bodenversiegelung sowie Steigerung der Überschwemmungsgefahr. Na-hezu die gesamte Trasse der Südwestumfahrung liegt im vorläufig gesicherten Überschwem-mungsgebiet des Starzelbachs. Zudem befindet sich der Anschlusskreisel der Südwestumfahrung zur St 2345 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes Ampertal“ er liegt im Überschwem-mungsgebiet der Amper und er reicht hinein in das FFH-Gebiet Nr. DE 7635-301 „Ampertal“.
Hinzu kommt, dass die SWU durchgehend in Dammlage gebaut werden soll2 und „im Bereich des Bauvorhabens die Streckencharakteristik einer freien Strecke mit höhengleichen Anschlüssen“ erhalten soll. Die damit ermöglichten deutlich höheren Fahrgeschwindigkeiten kombiniert mit der Dammlage hätten zur Folge, dass tausende von Bürgerinnen und Bürgern Olchings in den „Genuss“ eines neuen Lärmteppichs kämen.
Mit dem neuen Gesetzespaket zum Arten- und Naturschutz in Bayern, vom Landtag am 15. Juli 2019 verabschiedet, in Kraft getreten am 1. August 2019, erfuhr auch das Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) erfreuliche Änderungen. So findet sich in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 die dezidierte Vorgabe, bei Bau und Unterhalt von Straßen „mit Grund und Boden sparsam umzuge-hen und die Flächeninanspruchnahme in Abwägung insbesondere mit den Notwendigkeiten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schonung von Naturhaushalt und Landschafts-bild so weit wie möglich zu begrenzen.“ In der Begründung des neuen Gesetzestextes heißt es hierzu: „Durch die Ergänzung des Art. 9 BayStrWG wird klargestellt, dass künftig bei Bau und Un-terhalt von Straßen den Belangen des Flächenschutzes in neuer Qualität Rechnung zu tragen ist.“ … „Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind in größtmöglichem Umfang zu schonen. Gefordert ist insoweit ein ökologisches Umdenken der Straßenbaubehörden.“

Baurecht heißt noch lange nicht, dass auch gebaut werden muss
Gleiches gilt selbstredend auch für die Genehmigungsbehörden. Und nachdem nahezu die gesamte Trasse der SWU im Überschwemmungsgebiet des Starzelbachs liegt, ist mit dessen vorläufiger Sicherung im Januar 2016, gerade aktualisiert im Juli 2019, ein neues wasserrechtliches Geneh-migungsverfahren fällig. Selbst wenn die SWU abermals genehmigt werden sollte, heißt das noch lange nicht, dass sie dann auch gebaut werden muss und gebaut wird!3 Hierüber haben Staatsre-gierung und Landtag zu befinden und da hat ja bekanntlich auch bei den Mehrheitsfraktionen ein Umdenken stattgefunden.

1 Die St 2069, die u.a. eine Verbindung zwischen der B 471 und der B 2 darstellt, soll auf Olchinger Flur ein Stück weit von der Wohnbebauung abgerückt werden. 2 Die Trasse, so wie geplant und mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigt, liegt in ihrer gesamten Länge (etwa 1,65 km) in Dammlage. Auf einer Länge von 1,2 km beträgt die Dammhöhe weniger als einen Meter. Etwa 300 m der Baustrecke weisen Dammhöhen zwischen einem und zwei Metern auf. Auf einer Länge von rund 150 m beträgt die Dammhöhe über zwei Meter, an der höchsten Stelle sind hier 3,2 m über dem Gelände verzeichnet. 3 Richtig ist, dass spätestens mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof in Leipzig im Juni 2015 (Planfeststellungsbeschluss vom 22.09.2011, Aufheben des eben genannten Planfeststellungsbeschlusses mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10.07.2012, Aufheben dieses Urteils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2014) Baurecht bestand. Aber: Baurecht heißt, dass gebaut werden darf, und nicht, dass gebaut wer-den muss!
Mit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Starzelbach mit Bekanntmachung vom 11. Januar 2016 gibt es einen neuen Sachverhalt. Die Trasse der Südwestumfahrung liegt nahezu komplett in dem genannten Überschwemmungsgebiet. Und nachdem am 11. Januar 2016 noch nicht mit dem Bau der Südwestumfahrung begonnen worden ist, braucht es nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bun-des ein neues wasserrechtliches Genehmigungsverfahren. Wie im festgesetzten Überschwemmungsgebiet so sind auch im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet das Errichten baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB und auch das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche entsprechend der Vorgaben in § 78 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersagt. D.h., derartige Maßnahmen be-dürfen auch dann, wenn sie bereits anderweitig genehmigt sind (im konkreten Fall durch den Planfeststel-lungsbeschluss) einer zusätzlichen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. Zustimmung (§ 78 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 78 Abs. 6 WHG).

Dr. Martin Runge · MdL ·

Der Antrag wird von MdL Hans Friedl (FW) unterstützt; der stellvertretende Mininsterpräsident Hubert Aiwanger erklärte, er sei weiterhin „massiv gegen das Projekt“.

Presseberichterstattung: SZ vom 11.01.2020: Runge will Umgehung ausbremsen und Kommentar Artenschutz als Hilfsmittel ebenfalls SZ vom 11.01.2020

  • die Petition der Bürgerinitiative BIOO e.V. eingereicht am 21.12.2019

kann auf der website von BIOO e.V. nachgelesen werden.

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